co2 Kfz Steuer
- bueti
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Re: co2 Kfz Steuer
hmm wieso co2 steuer? senkt doch einfach das tempo auf 140kmh und schon spaart man co2 ein das es "chlöpft und tätscht" 
[u][i][b]So what?[/b][/i][/u]
- Karsten
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Re: co2 Kfz Steuer
Sorry, andersherum:
Seite 8 Artikel 4
Zitat:
"Artikel 4
Auftrag zur Neuregelung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Personenkraftwagen, die bis zum 30. Juni 2009 erstmals zugelassen worden sind und deren Steuer nach § 8 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes be- messen wird, werden ab dem 1. Januar 2013 in die Systema- tik der Neuregelung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes über- führt."
Seite 8 Artikel 4
Zitat:
"Artikel 4
Auftrag zur Neuregelung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Personenkraftwagen, die bis zum 30. Juni 2009 erstmals zugelassen worden sind und deren Steuer nach § 8 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes be- messen wird, werden ab dem 1. Januar 2013 in die Systema- tik der Neuregelung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes über- führt."
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Re: co2 Kfz Steuer
Ich fahr doch sowieso nicht schneller wie 120 
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Re: co2 Kfz Steuer
Soll heißen: Es fehlt uns jetzt die zweite Begrenzung des Zeitraumes so ab Mitte 2008, der bisher für eine Überführung kommuniziert wurde? Hmm, vielleicht muß ich die nur selber suchen..
Re: co2 Kfz Steuer
Das wäre zu einfach gewesen und würde ja keine Steuergelder verschwenden.bueti hat geschrieben:hmm wieso co2 steuer? senkt doch einfach das tempo auf 140kmh und schon spaart man co2 ein das es "chlöpft und tätscht"
Sowas gibts bei uns nicht.
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Re: co2 Kfz Steuer
Hi,Caruso hat geschrieben:Das wäre zu einfach gewesen und würde ja keine Steuergelder verschwenden.bueti hat geschrieben:hmm wieso co2 steuer? senkt doch einfach das tempo auf 140kmh und schon spaart man co2 ein das es "chlöpft und tätscht"
Sowas gibts bei uns nicht.
das wäre auch wieder schlecht. Wenn man keine Steuergelder verschwenden würde, würden wir im Geld schwimmen. Dann hätten die Deutschen nichts mehr zum jammern.
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Re: co2 Kfz Steuer
Artikel 4 sagt, daß:Karsten hat geschrieben:So, ich hab nun die Texte durchgearbeitet:
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/117/1611742.pdf" onclick="window.open(this.href);return false;
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/119/1611900.pdf" onclick="window.open(this.href);return false;
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/119/1611902.pdf" onclick="window.open(this.href);return false;
Im ersten PDF, Seite 8 Artikel 4: Dort ist leider geregtelt, daß PKW die vor dem 01.07.2009 zugelassen wurden ab 2013 in das neue KfZ Steuer System aufgenommen werden.
Zitat aus http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/117/1611742.pdf:
".............................
Personenkraftwagen, die bis zum 30. Juni 2009 erstmals
zugelassen worden sind und deren Steuer nach § 8 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes be-
messen wird, werden ab dem 1. Januar 2013 in die Systema-
tik der Neuregelung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes über-
führt."
Zitat Ende
Der besagte §8 wiederum lautet folgendermaßen:
Zitat auswww.kfz-steuer.de/kraftstg/kfz-steuer_kraftstg8.php:
"KraftStG § 8 Bemessungsgrundlage
Die Steuer bemisst sich
1. bei Krafträdern und Personenkraftwagen nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach Schadstoffemissionen und Kohlendioxidemissionen;
a. bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen;
2. ........................................."
Zitat Ende
Das würde also bedeuten, daß von den Altfahrzeugen nur Wohnmobile ab 2013 nach der neuen Grundlage besteuert werden und der Rest so bleibt wie bisher???????????
Denn es wird ausdrücklich Buchstabe a. erwähnt
Was um alles in der Welt ist eine Signatur????
.
.
Re: co2 Kfz Steuer
Hihihi
Das wär ja auch zu lächerlich,wenn unsere Regieriegen wüssten,was sie da eigentlich unterschreiben.
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Re: co2 Kfz Steuer
Soweit ich solche Änderungstexte kenne läuft das wie folgt ab:
Aktueller Stand:
§ 8 Bemessungsgrundlage
Die Steuer bemisst sich
1.bei Krafträdern und Personenkraftwagen nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach Schadstoffemissionen und Kohlendioxidemissionen;
1a.bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen;
2.bei anderen Fahrzeugen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3.500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. 2Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.
Nun folgt die Änderung:
§ 8 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. bei Personenkraftwagen
a) mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und bei Krafträdern nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren ange- trieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hub- kolbenmotoren zusätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen;
b) mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009 nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hub- raum;“.
Dies ergibt folgendes:
§ 8 Bemessungsgrundlage
Die Steuer bemisst sich
1. bei Personenkraftwagen
a) mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und bei Krafträdern nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren ange- trieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hub- kolbenmotoren zusätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen;
b) mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009 nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum;
2.bei anderen Fahrzeugen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3.500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. 2Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.
Die Frage ist, was mit dem bisherigen 1a passiert. Theoretisch müßte ein 1c daraus werden.
Da sich der Satz in Artikel 4 auf die Neufassung bezieht, liegt es auf der Hand, daß die PKWs nach der neuen Gesetzgebung ab 2013 besteuert werden sollen.
Letztendlich wird erst eine Veröffentlichung der Neufassung Licht ins dunkle bringen.
Aktueller Stand:
§ 8 Bemessungsgrundlage
Die Steuer bemisst sich
1.bei Krafträdern und Personenkraftwagen nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach Schadstoffemissionen und Kohlendioxidemissionen;
1a.bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen;
2.bei anderen Fahrzeugen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3.500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. 2Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.
Nun folgt die Änderung:
§ 8 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. bei Personenkraftwagen
a) mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und bei Krafträdern nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren ange- trieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hub- kolbenmotoren zusätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen;
b) mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009 nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hub- raum;“.
Dies ergibt folgendes:
§ 8 Bemessungsgrundlage
Die Steuer bemisst sich
1. bei Personenkraftwagen
a) mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und bei Krafträdern nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren ange- trieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hub- kolbenmotoren zusätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen;
b) mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009 nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum;
2.bei anderen Fahrzeugen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3.500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. 2Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.
Die Frage ist, was mit dem bisherigen 1a passiert. Theoretisch müßte ein 1c daraus werden.
Da sich der Satz in Artikel 4 auf die Neufassung bezieht, liegt es auf der Hand, daß die PKWs nach der neuen Gesetzgebung ab 2013 besteuert werden sollen.
Letztendlich wird erst eine Veröffentlichung der Neufassung Licht ins dunkle bringen.
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Re: co2 Kfz Steuer
Fazit: Die Unterhaltskosten für ein Fahrzeug werden steigen.

